Satzung

Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Bamberg e.V.

 

  • 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französische Gesellschaft Bamberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Bamberg. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Er ist ein gemeinnütziger Verein. (In den folgenden Paragraphen wird er kurz „Verein“ genannt.)

 

  • 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch-französischen Verständigung durch Pflege der Beziehungen mit und Kenntnis von Frankreich im europäischen Kontext.

 

  • 3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. Ordentlichen Mitgliedern
  2. Fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Mitglieder des Vereins können alle gut beleumundeten natürlichen und juristischen Personen werden.

Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder, die sich um den Zweck des Vereins sowie sonstige Personen werden, die sich um die deutsch-französische Verständigung besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese Erklärung muss dem Vorstand spätestens am 1. November zugegangen sein.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn es gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen oder die Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein verloren hat.

Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Ausgeschlossenen schriftlich und unter Zustellungsnachweis bekanntzugeben.

Gegen diesen Beschluss steht ihm das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses mit Begründung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

  • 4. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

 

  • 5. Der Vorstand
  1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.
  2. Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins sind je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam berechtigt.
  3. Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten mit Ausnahme von § 6c und §7 Punkt 4, 5, 7, 9 und 10 erfolgt durch den Vorstand.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in persönlichen oder virtuellen Sitzungen, zu denen seine Mitglieder vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden möglichst mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich, per Mail einberufen werden. Dabei müssen mindestens 2 Mitglieder anwesend sein.

 

  • 6. Der Beirat
  1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand, 4 Fachreferenten und dem Schriftführer.
  2. Er berät und unterstützt den Vorstand.
  3. Er beschließt über Rechtsgeschäfte, die den Wert von EUR 2.000,- übersteigen und über das Veranstaltungsprogramm.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse in persönlichen oder virtuellen Sitzungen, zu denen seine Mitglieder vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden möglichst mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich, per Mail einberufen werden. Eine Beiratssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung mit schriftlicher Begründung vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden verlangen.

 

  • 7. Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in persönlicher Anwesenheit statt, auf Entscheidung des Vorstands ggf. in virtueller Form. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per Mail/elektronisch, ausnahmsweise schriftlich, und spätestens zwei Wochen vor dem Tag ihres Zusammentritts unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. auf Beschluss des Vorstands
  2. auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags beim 2. Vorsitzenden schriftlich und spätestens eine Woche vor dieser Versammlung zu erfolgen.

 

Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  2. Entgegennahme der Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer über die Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstands,
  3. Wahl des Vorstands (alle zwei Jahre) und des Beirats (jährlich),
  4. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
  5. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  6. Wahl der Rechnungsprüfer,
  7. Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen,
  8. gegebenenfalls Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  9. Beschlussfassung über etwaige Anträge (ein Antrag muss dem Vorstand spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Wird ein Antrag erst in der Mitgliederversammlung gestellt, so kann er erst behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung seine Zulassung beschließt).
  10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die den Wert von EUR 6.000,- übersteigen.

 

  • 8. Abstimmungsmodus und Beurkundung der Beschlüsse

Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung beschließen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, im Falle einer virtuellen Sitzung auch auf diese Weise präsenten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheiden die teilnehmenden Vorstandsmitglieder.

Ausnahme: Für eine Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, für die Auflösung des Vereins die Mehrheit der Mitgliederzahl des Vereins notwendig.

Die von Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer erhalten je eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verwahrung

 

  • 9. Etwaige Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  • 10. Schlussbestimmung

Bei etwaiger Auflösung des Vereins ist sein Restvermögen einer gleichartigen gemeinnützigen Organisation zuzuführen.

 

Bamberg, den 4. April 2022